Handel mit Pflanzenschutzmitteln

Beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln hat nach §24 Pflanzenschutzgesetz eine Beratung zu erfolgen. Insbesondere beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln für den nicht beruflichen Anwender (Haus- und Kleingartenbereich) hat eine Beratung zum Umgang (Anwenderschutz), zur Lagerung, zur Entsorgung und zu den Risikien von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen.

 

Unter folgendem Link finden Sie die Leitlinie  der Bundesländer für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Internet und Versandhandel (Stand Februar 2016).

 

Weitere Informationen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Thema sind hier aufgelistet:

  

Pflichten des Händlers bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

Zulassungszeichen des BVL für Pflanzenschutzmittel
Zulassungszeichen des BVL für Pflanzenschutzmittel

Unterrichtungspflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln:

Der Verkäufer muss den Käufer über das Pflanzenschutzmittel, sowie die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Produktes, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, informieren.

Nichtberufliche Anwender sind beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln zusätzlich über die Gefahren beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln zu informieren. Das beinhaltet auch allgemeine Informationen über die Risiken der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt. Die allgemeinen Informationen sollten insbesondere den Anwenderschutz, die sachgerechte Lagerung, Handhabung und Anwendung, die sichere Entsorgung nach den abfallrechtlichen Vorschriften sowie die Möglichkeiten des Pflanzenschutzes mit geringem Risiko berücksichtigen.

Grundsätzlich dürfen Pflanzenschutzmittel nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Flächen angewandt werden, eine Anwendung auf befestigten Flächen ist verboten und nur nach Genehmigung nach §12 möglich.

Wenn ein Käufer glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel auf befestigten Flächen anwenden möchte, darf es nur verkauft werden, wenn der Käufer vor der Abgabe eine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz der zuständigen Behörde vorgelegen kann. Diese besonderen Abgabebedingungen ergeben sich aus der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, Anlage 4. Deshalb muss der Verkäufer in diesem Fall nach dem geplanten Einsatz des Pflanzenschutzmittels fragen.

Selbstbedienungsverbot:

Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in Selbstbedienung verkauft werden. Sie müssen in verschlossenen Schränken oder in nicht frei zugänglichen Lagerräumen aufbewahrt werden. Unter das Selbstbedienungsverbot fallen auch mit Düngern kombinierte Pflanzenschutzmittel, z. B. Rasendünger mit Moosvernichter. Entscheidend ist, ob das Produkt als Pflanzenschutzmittel zugelassen ist (erkennbar an der Zulassungsnummer). Werden Verkaufsdisplays zur Vermarktung spezieller Mittel aufgestellt, ist darauf zu achten, dass diese stabil gebaut und verschlossen sind. Ein Display muss ausgetauscht werden, sobald eine Selbstbedienung nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

Verkehrsfähigkeit von Pflanzenschutzmitteln, Abverkaufs- und Aufbrauchsfristen

In Deutschland dürfen nur vom BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) zugelassene Pflanzenschutzmittel oder Produkte für die beim BVL eine Genehmigung zum Parallelhandel vorliegt in den Verkehr gebracht werden. Zugelassene Pflanzenschutzmittel sind am Zulassungszeichen des BVL und der 8-stelligen Zulassungsnummer erkennbar. Der Zulassungstatus eines Pflanzenschutzmittel kann über die Online-Datenbank des  BVL geprüft werden. Nach Beendigung der Zulassung besteht eine 6-monatige Abverkaufsfrist und eine 18-monatige Aufbrauchsfrist durch den Anwender. Diese Fristen werden nur gewährt, wenn die Zulassung nicht ruht oder widerrufen wurde - in diesen Fällen besteht ein sofortiges Anwendungsverbot. In den Online-Datenbanken bzw. Listen auf der Internetseite des BVL in der Rubrik „Zugelassene Pflanzenschutzmittel“, kann der Zulassungsstatus überprüft werden und sind ausgelaufene, ruhende und widerrufene Pflanzenschutzmittel aufgeführt.

 

Aufzeichnungspflicht für Händler, Lieferanten, Im- und Exporteure und Hersteller

Für Händler, Hersteller, Lieferanten, Im- und Exporteure gilt eine Aufzeichnungspflicht. Diese Dokumentation ist für 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen werden über die hergestellten, im- und exportierten, gelagerten oder in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel geführt. Hinweis: Um die Aufzeichnung nachvollziehbar zugestalten sind folgende Punkte zu notieren: Pflanzenschutzmittelname, Menge der einzelnen Pflanzenschutzmittel, Zulassungsnummer des jeweiligen Pflanzenschutzmittels. empfohlen werden digitale Aufzeichnungen mittels eines Programmes.

gesetzliche Grundlage ist die EU-Verordnung Nr. 1107/2009 Artikel 67

 

 

Hilfreiche Bestimmungshilfen bei Kundenanfragen zu Pflanzenschäden

Pflanzenschutzinfothek des hess. Pflanzenschutzdienstes
Pflanzenschutzinfothek des hess. Pflanzenschutzdienstes

Hilfreiche Informationsportale zur Beantwortung von Kundenanfragen für die Bestimmung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen

 

 

aktueller Jahresbericht 2021
aktueller Jahresbericht 2021

Jahresbericht zum Absatz von Pflanzenschutzmitteln

Der Absatz an Pflanzenschutzmitteln in Deutschland sinken stetig. Diese Aussage steht im aktuellen Jahresbericht zum Absatz von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland vom BMEL und dem BVL hervor.

Hier finden sie den aktuellen Jahresbericht von 2021 und weitere.