Chemischer Pflanzenschutz darf keine Einträge auf Nichtzielflächen oder in Gewässer verursachen. Die folgenden Fachinformationen sollen als Hilfestellung dazu beitragen, PSM-Einträge auf Nichtzielflächen zu vermeiden. Zusätzlich werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie in der Praxis erfolgreich vorbeugender Gewässerschutz betrieben werden kann.
Pflanzenschutz?- aber sicher!- Möglichkeiten zur Vermeidung von Abdrift
Novellierung des Hessischen Wasserschutzgesetzes im Jahr 2018: Was ist zu beachten?
Im Jahr 2018 wurde das Hessische Wassergesetz geändert. Daraus ergeben sich folgende neue Auflagen:
• An Oberflächengewässern ist der Einsatz und die Lagerung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln innerhalb der ersten 4 m ab der Böschungsoberkante verboten.
• Das Pflügen ist in einem Bereich von 4 m ab der Böschungsoberkante ab dem 1. Januar 2022 verboten.
• Bei Aufgabe jeglicher landwirtschaftlicher Nutzung des 4 m breiten Gewässerstreifens kann ab dem 1. Januar 2022 ein angemessener Geldausgleich gewährt werden. Auch ein Förderprogramm ist möglich.
Bei mehr als 10 m Hangneigung innerhalb der ersten 20 Meter zur Böschungsoberkante vergrößert sich der Abstand auf 5 Meter.
Kartierung der Gewässer mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung
Fachinfo zur korrekten Umsetzung der neuen Auflagen