Das Pflanzenschutzgesetz gibt vor, dass Sie sich beim Pflanzenschutzdienst Hessen registrieren lassen, bevor Sie in Hessen:

 

  • Pflanzenschutzmittel für andere Betriebe ausbringen (Lohnunternehmen) 
  • Beratungen zum Pflanzenschutz durchführen
  • In Gemeinschaftsobstanlagen Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen
  • Pflanzenschutzmittel verkaufen, inkl. Internet- und Versandhandel

 

Die erste Registrierung ist kostenpflichtig, die Änderungsmitteilungen zu bereits registrierten Betrieben ist kostenfrei.

  • die Gebühr richtet sich nach Zeitaufwand*

 

* Die Registrierung ist gebührenpflichtig siehe Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Nr 34305 und Nr. 34309 – Gebühr nach Zeitaufwand.

 

 

Registrierung Anwender für Andere, Berater

→  § 10 PflSchG Registrierung für Pflanzenschutzanwendung für Andere,

      Beratung im Pflanzenschutz

      →  Erstanzeige - muss vor Aufnahme der Tätigkeit im Pflanzenschutz erfolgen

      →  Änderungsanzeige - gilt für Unternehmen die bereits registriert sind, bitte die Registriernummer mit angeben

 

→  § 10 PflSchG Registrierung von Vereinen mit Gemeinschaftsanlagen für Obstbau in Hessen

      →  Erstanzeige - muss vor Aufnahme der Tätigkeit im Pflanzenschutz erfolgen

      →  Änderungsanzeige - gilt für Vereine die bereits registriert sind, bitte die Registriernummer mit angeben

 

 Bitte beachten Sie:

  • Kopie des Sachkundenachweis hinzufügen
  • Kopie der gültigen Fortbildungsbescheinigung hinzufügen
  • die Erstregistrierung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen

Bitte beachten Sie auch die Dokumentations- oder Aufzeichnungspflicht nach § 11 Pflanzenschutzgesetz und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:

Anwender: Der Anwender führt Aufzeichnungen zu den erfolgten Pflanzenschutzmaßnahmen.

 

 

1. Registrierung nach §10
1. Registrierung nach §10
1. Registrierung für Gemeinschaftsanlagen Obst
1. Registrierung für Gemeinschaftsanlagen Obst
Änderung für registrierte Betriebe
Änderung für registrierte Betriebe
Änderung für registrierte Gemeinschaftsanlagen
Änderung für registrierte Gemeinschaftsanlagen

 

 

 

Registrierung Abgeber, Händler von Pflanzenschutzmitteln

→  §  24 PflSchG Registrierung für Abgeber/Händler von Pflanzenschutzmitteln

      →  Erstanzeige - muss vor Aufnahme des Handels mit Pflanzenschutzmitteln erfolgen

      →  Änderungsanzeige - gilt für Unternehmen die bereits registriert sind, bitte die Registriernummer mit angeben

→  Leitlinie der Bundesländer zur Abgabe von Profi-Pflanzenschutzmitteln an berufliche Verwender 

 

Bitte beachten Sie:

  • Kopie des Sachkundenachweis hinzufügen
  • Kopie der gültigen Fortbildungsbescheinigung hinzufügen
  • die Erstregistrierung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen

 

Bitte beachten Sie auch die Dokumentations- oder Aufzeichnungspflicht nach § 11 Pflanzenschutzgesetz und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:

Händler: In den Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Aufzeichnungen müssen die verkauften Pflanzenschutzmittel (mit Zulassungsnummer), deren Menge und die Lieferanten nachvollziehbar dokumentiert sein. Die Aufbewahrungspflicht für die Aufzeichnungen beträgt 5 Jahre! Die Aufzeichnungen können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Die Aufzeichnungen müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. (siehe dazu BVL)

1. Registrierung nach §24
1. Registrierung nach §24
Änderung für registrierte Händler
Änderung für registrierte Händler

 

 

 

Abmeldung

Mit diesem Formular können Sie sich bei der Registrierung nach §10 / §24 Pflanzenschutzgesetz abmelden:

 

 

Hintergrund

§ 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung

 

Wer Pflanzenschutzmittel für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe -  anwendet und wer gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen über den Pflanzenschutz berät, muss sich bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit registrieren. Entscheidend ist hierbei der Ort des Betriebssitzes und der Ort der Tätigkeit. In Hessen nutzen Sie bitte obenstehenden Antrag.

Bereits registrierte Unternehmen sind verpflichtet, Änderungen bei den registrierten Mitarbeitern, der Tätigkeit  und bei dem Unternehmen selbst mit Hilfe der Änderungsanzeige unverzüglich mitzuteilen.


§ 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

 

Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringt - stationärer Handel und Internethandel oder innergemeinschaftlich verbringt, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Entscheidend ist hierbei der Ort des Betriebssitzes und der Niederlassungen. Alle in Hessen ansäßigen Händler von Pflanzenschutzmitteln müssen sich über obenstehenden Antrag registrieren lassen.

Bereits registrierte Unternehmen sind verpflichtet, Änderungen bei den registrierten Mitarbeitern, der Tätigkeit  und bei dem Unternehmen selbst mit Hilfe der Änderungsanzeige unverzüglich mitzuteilen.

 

Weitere Informationen zur Anzeigepflicht des Verkaufs von Pflanzenschutzmitteln finden Sie beim BVL


Ansprechpartner

Frau Steckler: 0641-303-5216

E-Mail: Sachkunde-psd(at)rpgi.hessen.de