Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)

Das Pflanzenschutzgesetz, das in seiner letzten Fassung am 14. Februar 2012 in Kraft getreten ist, regelt in insgesamt 74 Paragraphen viele Details des umfassenden Themas Pflanzenschutz.
Neben Vorschriften über die Zulassung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen aus anderen Ländern, finden sich in diesem Gesetz auch einige Regelungen, welche die Arbeit von Landwirten Gärtnern und Verkäufern im Handel direkt beeinflussen.

Der vollständige Gesetzestext ist im Internet auf der Seite http://www.gesetze-im-internet.de verfügbar. Hier kann man gezielt über ein Inhaltsverzeichnis die einzelnen Abschnitte und Paragraphen aufrufen. Für den Ausdruck wird eine PDF-Datei angeboten.

zum Inhaltsverzeichnis des Pflanzenschutzgesetzes

Pflanzenschutzgesetz - fortlaufender Text als PDF-Datei

Auf einige wichtige Regelungen für Landwirte, Gärtner und Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln wird im Folgenden eingegangen:

 

Abverkaufs- und Aufbrauchfristen

Nach altem Recht durften Pflanzenschutzmittel mit Ende der Zulassung nicht mehr verkauft werden. Die neuen Regelungen im §28 (4) des Pflanzenschutzgesetzes sehen jetzt eine Abverkaufsfrist vor, die es dem Handel erlaubt Pflanzenschutzmittel nach Ablauf der Zulassung noch weitere sechs Monate abzugeben.

Die Aufbrauchfrist (§ 12 (5) PflSchG), die den Anwender betrifft, beträgt jetzt achtzehn Monate und beginnt mit Ende der Zulassung, d.h. nach Ablauf der Abverkaufsfrist kann ein Präparat noch ein Jahr lang eingesetzt werden.

 

Sachkunde
Die Informationen zum Thema finden Sie hier.

 

Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten § 16 PflSchG

Nach altem Recht unterlagen nur Feldspritz- und Sprühgeräte dem so genannten „Spritzen-TÜV".

Zukünftig gilt für alle Pflanzenschutzgeräte die Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle. Ausgenommen sind jetzt nur noch handgeführte Geräte und Rückenspritzen.

 

Genehmigungen im Einzelfall

Bei den Genehmigungen im Einzelfall, für die der Pflanzenschutzdienst zuständig ist, hat sich kaum etwas geändert.

Nähere Informationen gibt es in der Rubrik Genehmigungen.

 

Pflanzenschutzmitteleinsatz auf Flächen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind

Bedingt durch Vorgaben des EU-Rechts ist im § 17 des Pflanzenschutzgesetzes vorgesehen, dass auf Flächen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, nur noch entsprechend genehmigte Präparate verwendet werden dürfen.

Weiterführende Hinweise dazu gibt es hier