Die Einfuhr von Unionsquarantäneschädlingen und weiterem, unter Quarantäne zu haltenden Material (z.B. einfuhrverbotene Pflanzen) in die Europäische Union, aber auch ihr Verbringen innerhalb der EU und der Umgang mit ihnen ist nach EU-Recht grundsätzlich verboten. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ausnahmegenehmigung für die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen des o.g. Materials sowie für den entsprechenden Umgang ausgestellt werden, wenn dies zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben erfolgen soll.
Neue Ausnahmeregelungen für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben
– gemäß Art. 8 und 48 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 i. V. m. der delegierten Verordnung (EU) 2019/829 –
Unionsquarantäneschädlinge können erhebliche wirtschaftliche Schäden an Pflanzen hervorrufen und sind nach EU-Recht meldepflichtig. Die Unionsquarantäneschädlinge sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet. Ihr Verbringen innerhalb und in die Europäische Union, aber auch ihre Haltung und Vermehrung, ist nach der Pflanzengesundheitsverordnung EU 2016/2031 verboten.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ausnahmegenehmigung für die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen von Quarantäneschädlingen sowie für den Umgang mit ihnen ausgestellt werden, wenn dies zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben erfolgen soll.
Die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie der Umgang mit Unionsquarantäneschädlingen für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben muss vom zuständigen Pflanzenschutzdienst genehmigt werden. Dies gilt auch für
Benennung als geschlossene Anlage ist Voraussetzung
Voraussetzung für die Genehmigung von Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben ist die Benennung der Einrichtung bzw. aller Räumlichkeiten, in denen die Arbeiten stattfinden sollen, als geschlossene Anlage nach Art. 60-63 der Verordnung (EU) 2016/2031.
Eine Benennung als geschlossene Anlage kann zusammen mit dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Arbeiten mit Unionsquarantäneschädlingen oder anderen, unter Quarantäne zu haltenden Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen beantragt werden.
Die Benennung als geschlossene Anlage und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist mit einer Laborbesichtigung durch den zuständigen Pflanzenschutzdienst und einer Überprüfung der erforderlichen Anforderungen verbunden.
Sofern eine Einrichtung bereits als geschlossene Anlage benannt wurde und eine weitere Arbeitsgenehmigung bei vergleichbarem oder geringerem phytosanitären Risiko beantragt wird, ist eine erneute Benennung der geschlossenen Anlage i. d. R. nicht erforderlich.
Ermächtigung zur Einfuhr oder zum Verbringen im Anschluss an die Genehmigung und Benennung als geschlossene Anlage
Für die Einfuhr von unter Quarantäne zu haltendem Material in die EU oder für das innergemeinschaftliche Verbringen bedarf es einer entsprechenden Ermächtigung (letter of authority, kurz: LoA). Diese wird durch den Pflanzenschutzdienst ausgestellt, der auch für die Benennung der geschlossenen Anlage sowie für die Genehmigung der entsprechenden Arbeiten verantwortlich ist.
Der LoA muss der Sendung bei der Einfuhr und / oder beim Verbringen jederzeit beigefügt sein.
Dokumente:
Zuständigkeit in Hessen
In Hessen ist das Regierungspräsidium Gießen mit dem Dezernat 51.4 Pflanzenschutzdienst zuständig für die
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Alexander Grüner
Tel: 0641 303 5215
E-Mail: alexander.gruener(at)rpgi.hessen.de
Dirk Hill
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