Beseitigung unerwünschter Vegetation auf Wegen und Plätzen

Kahles Bruchkraut in Verbundsteinpflaster
Kahles Bruchkraut in Verbundsteinpflaster
Unzulässige Salzanwendung
Unzulässige Salzanwendung

Auf gepflasterten Flächen, wassergebundenen Decken oder anderen befestigten Flächen siedeln sich im Laufe der Zeit diverse Pflanzen an. Häufige Vertreter sind Einjährige Rispe, Wegerich, Löwenzahn und kriechende Knötericharten.
Auf Gehwegen und Verkehrsflächen kann dieser unerwünschte Pflanzenbewuchs zu Verkehrssicherheitsproblemen führen, so dass eine Beseitigung dieser speziellen Fugen- und Ritzenvegetation erforderlich sein kann. Auch in Fugen von Mauerwerk oder am Gebäudesockel wurzeln Sämlinge von Weide, Birke und Esche, die durch ihr Dickenwachstum innerhalb weniger Jahre zu Schäden an der Bausubstanz führen können. Häufig ist solch bausubstanzschädigender Bewuchs mit Gehölzen z.B. an historischen Mauern aus Naturstein zu finden.

Weitere Fälle von unerwünschtem Bewuchs sind u.a. auf folgenden Flächen zu finden:

  • Umspannwerke
  • Industrieanlagen
  • Tanklager
  • Gleisanlagen
  • Rollfelder

Bevor eine Beseitigung vorhandener Vegetation auf den genannten Flächen erwogen wird, sollte überlegt werden, ob im Rahmen der Biodiversitätserhaltung ein natürlicher Bewuchs auf diesen Flächen tolerabel ist. In vielen Fällen reicht es aus, wenn die Vegetationsbeseitigung nur in wirklichen Problembereichen erfolgt.

Ist es nach entspechender Prüfung aus Gründen der Sicherheit bzw. des Bautenschutzes erforderlich, unerwünschte Vegetation zu beseitigen, stehen hierfür drei verschiedene Verfahren zur Verfügung:

Nach § 3 (1) des Pflanzenschutzgesetzes darf Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis bedeutet u.a., dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes berücksichtigt werden, wie sie im Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG zu finden sind.
Dort heißt es: 

"4. Nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden ist der Vorzug vor chemischen Methoden zu geben, wenn sich mit ihnen ein zufriedenstellendes Ergebnis bei der Bekämpfung von Schädlingen erzielen lässt."

Da es derzeit noch kein geeignetes und wirksames Verfahren zur biologischen Bekämpfung von unerwünschter Vegetation gibt, ist in jedem Fall zu prüfen, ob die vorhandene unerwünschte Vegetation sich durch physikalische oder andere nichtchemische Methoden beseitigen lässt. Gängige Methoden sind in diesem Fall die Formen der mechanischen und der thermischen Vegetatisonsbeseitigung. Nur wenn mit diesen Methoden kein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen ist, können im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes Herbizide zum Einsatz kommen.

Für die chemische Vegetationsbeseitigung auf Wegen, Plätzen und sonstigem Nichtkulturland ist immer eine Einzelfallgenehmigung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes erforderlich. Solche Einzelfallgenehmigungen werden ausschließlich für professionelle Anwender erteilt, die über den erforderlichen Sachkundenachweis gemäß Sachkunde-Verordnung verfügen.

Beim Einsatz thermischer und mechanischer Verfahren sind keine Auflagen durch die Pflanzenschutzgesetzgebung zu berücksichtigen.

Gelegentlich werden so genannte Alternativen zum Herbizideinsatz diskutiert. Streusalz, Essigsäure, Steinreiniger und andere Substanzen, die Unkraut abtöten können, sind nicht geprüfte chemische Substanzen, die z.T. Schäden an Pflastermaterialen und im Naturhaushalt verursachen können. Ihr Einsatz ist zur Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland nicht zulässig.