Genehmigung im Einzelfall nach § 22 Pflanzenschutzgesetz

Rost an Schnittlauch - ein typischer Fall für das Genehmigungsverfahren nach § 22 Pflanzenschutzgesetz

Bei diesem Genehmigungsverfahren wird nach eingehender Prüfung der Einsatz von Pflanzenschutzmittel in bestimmen Gemüse-, Zierpflanzen- und Obstarten aber auch in Ackerbaukulturen mit geringem Anbauumfang genehmigt. Dieses Verfahren ist für die Anbauer von so genannten Kleinst- und Kleinkulturen (z.B. Kräutern, Himbeeren, Rosen, Rollrasen) wichtig, da für die Bekämpfung von Schaderregern in diesen Kulturen häufig keine geeigneten Pflanzenschutzmittel zugelassen sind.

Genehmigungen für Flächen in Hessen können beim Dezernat Pflanzenschutzdienst des Regierungspräsidiums Gießen beantragt werden. Ansprechpartner und Adresse sind im Informationsblatt zu finden.

Informationsblatt Genehmigung nach § 22

Antragsformular § 22