Warndienstmeldung
Warndienst Ackerbau vom 16. Mai 2012
Bekämpfung Kartoffelkäfer mehrPflanzenschutztipp
Genehmigungen nach § 12 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird durch ein Zulassungsverfahren geregelt. Neben diesem Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel, das für alle Anwender in der Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen gilt, gibt es für Einzelfallregelungen zwei verschiedene Genehmigungsverfahren.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes am 14. Februar 2012 werden Genehmigungsverfahren in anderen Paragraphen geregelt. Genehmigungen von Pflanzenschutzmitteln in einem anderen als mit der Zulassung festgelegten Anwendungsgebiet - nach altem Gesetz Genehmigung nach § 18b - werden jetzt durch § 22 Absatz 2 geregelt.
Die Bestimmungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, finden sich jetzt im § 12 Absatz 2. Außerdem sieht § 17 neue Regelungen vor, die Flächen betreffen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Bezüglich des § 17 besteht allerdings noch erheblicher Klärungsbedarf durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), sodass hierzu bisher keine Aussagen getroffen werden können.
Genehmigung im Einzelfall nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz:
Mit diesem Genehmigungsverfahren wird der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf allen Flächen geregelt, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.
In erster Linie handelt es sich dabei um den Einsatz von Herbiziden auf Wegen, Plätzen, Industrie- und Verkehrsflächen, die aus verschiedenen Gründen von Unkraut freigehalten werden müssen.
Genehmigung im Einzelfall nach § 22 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz:
Hier wird nach eingehender Prüfung der Einsatz von Pflanzenschutzmittel in bestimmen Gemüse, Zierpflanzen- und Obstarten aber auch in Ackerbaukulturen mit geringem Anbauumfang genehmigt. Dieses Verfahren ist für die Anbauer von so genannten Kleinst- und Kleinkulturen (z.B. Kräuter, Himbeeren, Rosen, Rollrasen) wichtig, da für die Bekämpfung von Schaderregern in diesen Kulturen häufig keine geeigneten Pflanzenschutzmittel zugelassen sind.
Weiterführende Informationen enthält die Leitlinie des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Da die Leitlinie noch nicht an das neue Pflanzenschutzgesetz angepasst wurde, bezieht sie sich noch auf den § 18b des alten Gesetzes.
In beiden Fällen (§ 12 und § 22) können Genehmigungen für Flächen in Hessen beim Dezernat Pflanzenschutzdienst des Regierungspräsidiums Gießen beantragt werden.
Ausführliche Hinweise zu beiden Genehmigungsverfahren bieten die Informationsblätter und Antragsformulare:
Genehmigungsverfahren nach
§ 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz (ehemals § 6)
§ 22 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz (ehemals § 18b)

