Fort- und Weiterbildung

Verpflichtung für alle Sachkundigen zur regelmäßigen Fortbildung im Pflanzenschutz

Nach dem gültigen Pflanzenschutzgesetz ist jeder Sachkundige im Pflanzenschutz verpflichtet, sich innerhalb einer Dreijahresfrist weiterzubilden. Die Fortbildungsveranstaltung kann deutschlandweit erfolgen. Der Nachweis über die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung erfolgt über eine Teilnahmebescheinigung.

Bei einer Kontrolle ist die Sachkundekarte und eine aktuelle Fortbildungsbescheinigung vorzulegen.

Überblick zur Fortbildung
Überblick zur Fortbildung

Termine für Fortbildungen im Pflanzenschutz

Regelungen zur Fortbildung in Hessen

Die Fortbildungen finden in 3-jährigen Zeiträumen statt. Die Fortbildungszeiträume richten sich nach dem Datum, an dem die Sachkunde erlangt wurde. Die Fortbildung muss innerhalb des Zeitraumes erfolgen. Dabei verändert (verschiebt) sich der Beginn des folgenden Zeitraumes nicht.

Regelungen zur Fortbildung in Hessen
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Regelungen zur Fortbildung in Hessen

Erläuterungen:

  • In Kontrollen wird überprüft, ob der Sachkundige eine aktuelle Fortbildungsbescheinigung vorlegen kann, fehlt diese, erfolgt eine behördliche Anordnung die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme innerhalb einer festgelegten Frist der Behörde nachzuweisen.
  • die einmal erstellte Scheckkarte wird nicht nach jeder Fortbildung neu ausgegeben. Die Sachkundekarte behält ihre Gültigkeit, wenn man sich regelmäßig fortbildet.
  • Fortbildungsveranstaltungen können bundesweit besucht oder online absolviert werden. Die Teilnahmebescheinigung die Sie nach Ihrem Besuch bei der Fortbildungsveranstaltung erhalten, wird bundesweit gültig sein.
  • Als Nachweis für die Teilnahme an einer Fortbildung dient die Teilnahmebescheinigung und die beim Pflanzenschutzdienst hinterlegte Teilnehmerliste. Der Teilnehmer muss sich nicht mehr bei uns, also dem Pflanzenschutzdienst Hessen, melden. Es ist ausreichend, die Teilnahmebescheinigung bei den eigenen wichtigen Unterlagen aufzubewahren.
  • Ruhen der Fortbildungspflicht: Wenn Sie eine zeitlang nicht im Pflanzenschutz tätig sind, ruht die Fortbildungspflicht. Bevor Sie wieder im Pflanzenschutz tätig werden, muss eine Fortbildung besucht und die Sachkunde "aufgefrischt" werden.
  • Wenn Sie sowohl die Sachkunde für die Anwendung / Beratung als auch die Sachkunde für die Abgabe inne haben, müssen Sie in dem dreijährigen Fortbildungszeitraum auch jeweils nur eine Fortbildung besuchen - nicht für jeden Sachkundebereich einzeln.
  • Beim Pflanzenschutzdienst Hessen kann eine Zweitausfertigung der Fortbildungsbescheinigungen angefordert werden. Dies gilt nur für Fortbildungen, die in Hessen stattgefunden hatten. Die Zweitausfertigung ist gebührenpflichtig.

Für Veranstalter von Fortbildungen in Hessen:

Fortbildungsveranstaltungen müssen beim Pflanzenschutzdienst Hessen beantragt und anerkannt werden.

Antragsformular und Themenkatalog

Bitte beachten Sie:

  • die Anerkennung gilt für jeweils ein Jahr ab der 1. Veranstaltung
  • die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist gebührenpflichtig
  • für die Anerkennung werden die Präsentationen benötigt, die bei der Fortbildung zum Einsatz kommen

(Hintergrund: Überprüfung der Präsentation nach den im Antrag genannten Themen.)

Die Kriterien für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung können Sie in der bundesweit gültigen Leitlinie(Stand November 2013) nachlesen:

Sofern der Veranstalter der Fortbildung dies genehmigt, veröffentlichen wir obenstehend eine Auflistung der Termine in Hessen.

Ansprechpartner

Frau Steckler: 0641 - 303 5216

Bei weiteren Fragen zur Fortbildung im Pflanzenschutz finden Sie hier hilfreiche Antworten.

 E-Mail: Sachkunde-psd(at)rpgi.hessen.de

Gesetzliche Grundlagen zur Fortbildungsverpflichtung

Ansprechpartner