Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Hinweise zur den Neuerungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (5. Fassung)

Die 5. Fassung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist nun in Kraft.

Im Folgenden wichtige Regeln, die ab sofort zu beachten sind:

Glyphosat:
Grundsätzliches: Glyphosat darf generell nur noch dann und im Einzelfall eingesetzt werden, wenn alternative Verfahren zur Unkrautregulierung nicht geeignet und zumutbar sind. So muss vor jedem Einsatz geprüft werden, ob es andere integrierte Möglichkeiten zur Unkrautregulierung gibt, die erst auszuschöpfen sind.

Neue Regelungen im landwirtschaftlichen Ackerbau
•    Spätanwendungen vor der Ernte sind nicht mehr erlaubt, auch nicht auf Teilflächen.
•    Anwendung von Glyphosat in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht mehr erlaubt.

Unter welchen Umständen ist ein Glyphosateinsatz im landwirtschaftlichen Ackerbau weiterhin möglich?
•    Im Rahmen eines Direktsaat- bzw. Mulchsaatverfahrens zur Unkrautbekämpfung einschließlich Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen zur Vorsaatbehandlung oder zur Stoppelbehandlung . 1x. 
•    Auf Flächen, die nach der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung in einer Erosionsschutzkategorie CC 1 und CC 2 und CC Wind liegen: Zur Unkrautbekämpfung im Rahmen der Vorsaatbehandlung oder zur Stoppelbehandlung einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen.

In anderen landwirtschaftlichen Anbauverfahren (keine Direkt- oder Mulchsaat, keine CC1, CC2 CC Wind Einstufung) gilt:
Vor der Saat oder zur Stoppelbehandlung nur auf Teilflächen zur Bekämpfung von dort vorkommenden perennierenden Unkrautarten, wie z.B. Quecke, Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Landwasserknöterich in bekämpfungwürdigem Umfang. Es sind jedoch vorher erst alle anderen Möglichkeiten zu deren Regulierung zu prüfen. Jeder Einsatz auf betroffenen Teilflächen sollte für Kontrollen nachvollziehbar schriftlich begründet /dokumentiert werden.

Dokumentationshilfe Glyphosat

Grünland:
Eine flächige Anwendung ist zur Erneuerung des Grünlandes erlaubt, wenn auf Grund starker Verunkrautung eine Weiterführung unwirtschaftlich wäre. Auf Teilflächen kann gegen für Weidetiere giftige Unkräuter, wie z.B. Jakobskreuzkraut, vorgegangen werden. Weiterhin ist ein Glyphosateinsatz zur Vorbereitung einer Neuansaat von Grünland erlaubt, wenn die Fläche einer CC Erosionsgefährdungsklasse zugeordnet und ein Umbruch nicht erlaubt ist.

Naturschutz:
In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen dürfen
•    keine Herbizide mehr eingesetzt werden.
•    auch Insektizide, die als bienengefährlich (B1 bis B3) oder als bestäubergefährlich (NN410) eingestuft worden sind, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.
Die Verbote gelten auch in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB-Gebiete), auch bezeichnet als FFH-Gebiete, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.

Gewässer:
In Hessen ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 1 HWG vorrangig gegenüber der Regelung des § 4a Abs. 1 PflSchAnwV. Damit ist in Hessen, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Pflanzenschutzmittel zur Verhütung von Wildschäden, ein Gewässerabstand von 4 Metern nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 HWG einzuhalten. Der Abstand bemisst sich hierbei nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ab der Linie des Mittelwasserstandes und bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.

Schematische Darstellung zur Einhaltung des 4m Gewässerabstandes in Hessen

In den folgenden Folien werden die wichtigsten Punkte zur neuen Pflanzenschutzanwendungsverordnung noch einmal verdeutlicht:

Checkliste Glyphosat

Einschränkungen beim Glyphosateinsatz (Tablot)

Agrarviewer Hessen