Unter der guten fachlichen Praxis werden alle Maßnahmen zusammengefasst, die zu einem ordnungsgemäßen Pflanzenschutz beitragen und Umweltstandards berücksichtigen.
In § 2 a Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetztes ist festgelegt, dass der Pflanzenschutz grundsätzlich nur nach guter fachlicher Praxis erfolgen darf, wobei der Schutz des Grundwassers sowie die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes zu berücksichtigen sind.
Integrierter Pflanzenschutz bedeutet Berücksichtigung der biologischen, biotechnischen, pflanzenzüchterischen sowie anbau- und kulturtechnischen Maßnahmen, um chemischen Pflanzenschutz auf das notwendige Maß zu beschränken.
Es sollen nur solche Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, die
Bei der Formulierung solcher Grundsätze ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bereits vielfältig geregelt ist wie z. B. durch
Weitere mittel- und flächenbezogene Anwendungsbeschränkungen bzw. ‑regelungen sind in speziellen Verordnungen auf Bundesebene festgelegt wie z. B. durch die Bienenschutz-VO, die Pflanzenschutz-Anwendungs-VO oder bereits durch das Pflanzenschutzgesetz.
Zur Einhaltung der Ziele der Guten fachlichen Praxis gehört nicht nur die korrekte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Ebenso sind produktionstechnische Vorgaben zu beachten, die dazu beitragen, dem Befall durch Schadorganismen vorzubeugen.
Die gute fachliche Praxis dient der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen in einem modernen, umweltverträglichen und qualitätsorientierten Pflanzenbau. Ausführliche Informationen zur Guten fachlichen Praxis sind in der Informationsbroschüre des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu finden.