Pflanzenschutzdokumentation

Aufzeichnungspflicht im Pflanzenschutz für Anwender

Es besteht eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht im Pflanzenschutz. Berufliche Pflanzenschutzanwender müssen alle Pflanzenschutzmaßnahmen dokumentieren und die Aufzeichnungen 3 Jahre aufbewahren.  Im Fall einer Kontrolle  müssen die Unterlagen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Für Lohnunternehmer: Führt ein Lohnunternehmen den Pflanzenschutz für seine Kunden durch, muss er auch die Maßnahmen dokumentieren und die Aufzeichnungen 3 Jahre lang aufbewahren. Eine Kopie der Dokumentation wird an seinen Kunden übermittelt.

Die Dokumentation muss unverzüglich erfolgen.

Was wird dokumentiert?

Seit dem 01.01.2026 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 in Kraft. Die Durchführungsverordnung sieht vor, dass die bisherigen Aufzeichnungspflichten um zusätzliche Angaben erweitert werden. 

Diese Ergänzungen gelten seit dem 01.01.2026, unabhängig von der Verschiebung der digitalen Aufzeichnungspflicht. 

Folgende Angaben sind seit dem 01.01.2026 bei der Dokumentation aufzuzeichnen:

Aufzeichnungspflichten bis 31.12.2025Ergänzung ab 01.01.2026Kommentar

Bezeichnung Pflanzenschutzmittel

+ Zulassungsnummer

Zu finden auf der Pflanzenschutzmittelverpackung…

 

 

oder beim BVL unter:

https://psm-zulassung.bvl.bund.de/psm/jsp/

Zeitpunkt der Anwendung

+ ggf. Startzeitpunkt (Uhrzeit)

Wenn die Verwendung des Pflanzenschutz-mittels auf bestimmte Tageszeiten beschränkt ist (z.B. auch Bienenauflagen)

 

Beispiel: NT 127

 

Die Anwendung des Mittels darf ausschließlich zwischen 18 Uhr abends und 9 Uhr morgens erfolgen, wenn Tageshöchsttemperaturen von mehr als 20°C Lufttemperatur vorhergesagt werden. Wenn Tageshöchsttemperaturen von mehr als 25°C vorhergesagt werden, darf das Mittel nicht angewendet werden.

Aufwandmenge

-

 

Kulturpflanze

+ EPPO-Code

Der EPPO-Code ist ein Kurzname, für Pflanzen einheitlicher, internationaler 5-stelliger Buchstaben-Code, der hilft, dass alle über dieselbe Art sprechen - egal in welcher Sprache.

 

Zum Beispiel:

 

  • Triticum aestivum (Weizen) hat den 

EPPO-Code TRZAX.

 

  • Zierpflanzen haben den 

EPPO-Code NNNZZ.

 

EPPO-Codes abrufbar unter https://gd.eppo.int/

 

 

+ ggf. BBCH-Stadien

BBCH-Stadien sind erforderlich, wenn die Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Entwicklungsstadien beschränkt ist (z.B. Wachstumsregler).

Behandelte Fläche

+ geodatenbasierte Flächeneinheit und behandelte Flächengröße

-

Anwender

-

 

-

Art der Verwendung

Flächenbehandlung / Raumbehandlung (Gewächshaus) / Beize

Wie wird dokumentiert?

Zukünftig müssen Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel-Anwendungen in einem digitalen, maschinenlesbaren Format geführt werden. Die Dokumentation kann bis zum 31.12.2026 noch handschriftlich erfolgen. Wir empfehlen jedoch dringend bereits jetzt mit der elektronischen Aufzeichnung zu beginnen. 

Eine Möglichkeit zur Erfassung bieten elektronische Ackerschlagkarteien. Alternativ stellt z.B. die ländergestützte Plattform www.psmdok.de eine kostenfreie Möglichkeit zur Aufzeichnung der gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen dar.

Aufzeichnungspflicht im Pflanzenschutz für Händler

Für Händler, Hersteller, Lieferanten, Im- und Exporteure gilt eine Aufzeichnungspflicht. Diese Dokumentation ist für 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen werden über die hergestellten, im- und exportierten, gelagerten oder in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel geführt. Hinweis: Um die Aufzeichnung nachvollziehbar zugestalten sind folgende Punkte zu notieren: Pflanzenschutzmittelname, Menge der einzelnen Pflanzenschutzmittel, Zulassungsnummer des jeweiligen Pflanzenschutzmittels. empfohlen werden digitale Aufzeichnungen mittels eines Programmes.

Rechtsgrundlagen:

"Hersteller, Lieferanten, Händler, Einführer und Ausführer von Pflanzenschutzmitteln führen über mindestens fünf Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern oder in Verkehr bringen."

"Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln führen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind."

(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen geben.