Einfuhr von Waren in Holzverpackungsmaterial oder auf Holzpaletten

Für die Einfuhr von Verpackungsholz (VPH) in die EU aus Drittstaaten gilt der IPPC-Standard ISPM 15.

Rechtsgrundlage für die Einfuhr von VPH bietet die EU-Durchführungsverordnung 2019/2072 und hier der Anhang VIII, in der jeweils aktuellen Fassung.

Für Warenimporte aus China, Belarus und Indien gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/127. Laut deren Anhang sind Waren verschiedener Zollcodes, die mit VPH in die EU eingeführt werden, geregelt. Importeure dieser genannten Waren sind verpflichtet das VPH beim zuständigen Pflanzenschutzdienst unter Verwendung von TRACES NT anzumelden.

Die Abfertigungen können an den EU-Grenzeinlassstellen erfolgen (Häfen und Flughäfen) oder an sogenannten 'Bestimmungsorten' die durch Antragstellung der Firmen vom Pflanzenschutzdienst registriert werden müssen.

 

Was ist zu beachten, wenn die Kontrolle am Bestimmungsort in Hessen durchgeführt werden soll?

Registrierung
Die importierende Firma muss den Bestimmungsort durch den Pflanzenschutzdienst Hessen ernennen lassen. Im Antrag muss der Bestimmungsort festgelegt werden, an dem das Verpackungsholz durch die Außendienstmitarbeitenden des Pflanzenschutzdienstes beschaut werden kann.

Das Formular zum Antrag auf Ernennung eines Bestimmungsorts nach Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 zur  pflanzengesundheitlichen Importkontrolle an Verpackungsholz können Sie unter dem folgenden Link herunterladen:

Antrag