Die Blätter betroffener Zierpflanzen erscheinen gelblich aufgehellt oder fahl-grau bis grau-silbrig. Bei starkem Befall kann man auch die typischen Gespinste in den Triebspitzen und an den Blättern erkennen. Bevorzugt blattunterseits, kann man die winzigen kugelig geformten Tiere mit einer Lupe gut erkennen. Meist sind sie blass gelblich oder grünlich gefärbt. Eine Verwechselung mit einem Zikadenbefall ist möglich.
An Zierpflanzen tritt häufig die Gemeine Spinnmilbe, auch Bohnenspinnmilbe (Tertranichus urticae) genannt auf. Die Tiere bevorzugen trocken-warme Witterung. Daher sind Spinnmilbenschäden vorwiegend in klimabegünstigten Regionen, an sonnigen, regengeschützen Standorten und besonders in Gewächshäusern zu beobachten.
Die Schädlinge legen ihre Eier an den Blättern ab und können unter günstigen Bedingungen viele Generationen pro Jahr bilden.
Nach § 17 genehmigte Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung von Spinnmilben an Zierpflanzen für den Einsatz auf "Flächen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind"
Stand: Februar 2017
Wirkstoff(e) | Mittel | Zulassungsnummer Zulassungsende |
Aufbrauchfrist | Anmerkungen |
---|---|---|---|---|
Bifenazate | Floramite 240 SC | 06823-00 31.07.17 |
06823-00 31.01.19 |
auf folgenden Flächen genehmigt: SF256: Während der Anwendung ist sicherzustellen, dass sich außer dem Anwender keine weiteren Personen im Gewächshaus aufhalten. SF257: Das behandelte Gewächshaus ist für 48 h mit geeigneten Maßnahmen für die Öffentlichkeit zu sperren. SF252: Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren. |
Fenpyroximat | Kiron | 024138-00 30.04.20 |
31.12.21 |
auf folgenden Flächen genehmigt: SF254: Während der Anwendung ist sicherzustellen, dass sich außer dem Anwender keine weiteren Personen in einem Abstand von mindestens 3 m von der behandelten Fläche oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten. SF255: Die behandelten Flächen sind für 48 h mit geeigneten Maßnahmen abzusperren. SF252: Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren.
SF256: Während der Anwendung ist sicherzustellen, dass sich außer dem Anwender keine weiteren Personen im Gewächshaus aufhalten. SF257:Das behandelte Gewächshaus ist für 48 h mit geeigneten Maßnahmen für die Öffentlichkeit zu sperren. SF252: Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren. |
Kali-Seife | Neudosan Neu | 024207-60 31.12.17 |
30.06.19 | auf folgenden Flächen genehmigt: öffentliche Parks und Gärten (ohne Spiel- und Liegewiesen), Friedhöfe, Sportplätze, Spielplätze; öffentlich zugängliche Gewächshäuser |
Milbemectin | Milbenock | 005603-00 31.07.18 |
31.01.20 |
auf folgenden Flächen genehmigt: XX004: Das Gewächshaus ist für 24 h nach der Anwendung mit einem gut sichtbaren Warnschild zu kennzeichnen, das über die erfolgte Pflanzenschutzmittelanwendung informiert und eine Berührung der Pflanzen aufgrund der Pflanzenschutzmittelanwendung untersagt.
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Paraffinöle | Promanal Neu | 024182-62 31.12.16 |
30.06.18 | auf folgenden Flächen genehmigt: öffentlich zugängliche Gewächshäuser |
Pyrethrine + Rapsöl | Spruzit Neu | 004780-60 28.02.17 |
27.08.18 |
auf folgenden Flächen genehmigt: SF254:Während der Anwendung ist sicherzustellen, dass sich außer dem Anwender keine weiteren Personen in einem Abstand von mindestens 3 m von der behandelten Fläche oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten. SF252:Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren. SF255: Die behandelten Flächen sind für 48 h mit geeigneten Maßnahmen abzusperren. |
Tebufenpyrad | Masai | 024176-00 31.12.17 |
30.06.19 |
auf folgenden Flächen genehmigt: SF256:Während der Anwendung ist sicherzustellen, dass sich außer dem Anwender keine weiteren Personen im Gewächshaus aufhalten. XX004: Das Gewächshaus ist für 24 h nach der Anwendung mit einem gut sichtbaren Warnschild zu kennzeichnen, das über die erfolgte Pflanzenschutzmittelanwendung informiert und eine Berührung der Pflanzen aufgrund der Pflanzenschutzmittelanwendung untersagt.
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Zugelassene Pflanzenschutzmittel gegen Spinnmilben an Zierpflanzen im Öffentlichen Grün (Auswahl), die in Hessen einsetzbar sind, wenn die behandelten Flächen für 48 Stunden abgesperrt werden:
Stand Februar 2017
Wirkstoff(e) |
Mittel |
Zulassungsnummer |
Aufbrauchfrist |
Anmerkungen |
---|---|---|---|---|
Bifenazate | Floramite 240 SC | 06823-00 31.07.17 |
06823-00 31.01.19 |
zugelassen in allen Zierpflanzen im Gewächshaus bis 125 cm Höhe |
Fenpyroximat | Kiron | 024138-00 30.04.20 |
31.12.21 | zugelassen in allen Zierpflanzen im Freiland und im Gewächshaus; keine Höhenbegrenzung |
Milbemectin | Milbeknock |
005603-00 |
31.01.20 | zugelassen in allen Zierpflanzen im Gewächshaus; keine Höhenbegrenzung |
Hexythiazox | Ordoval | 033914-00 31.12.15 |
30.06.17 | zugelassen in allen Zierpflanzen im Freiland und im Gewächshaus; keine Höhenbegrenzung |
Rapsöl |
033743-00 |
31.03.19 | zugelassen in allen Zierpflanzen im Freiland und im Gewächshaus; keine Höhenbegrenzung; kann Verbrennungen verursachen |
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Pyrethrine + Rapsöl |
004780-60 |
27.08.18 | zugelassen in allen Zierpflanzen im Freiland und im Gewächshaus; keine Höhenbegrenzung; kann Verbrennungen verursachen |
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Tebufenpyrad |
024176-00 |
30.06.19 | zugelassen in allen Zierpflanzen im Freiland und im Gewächshaus; keine Höhenbegrenzung |
Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung von Spinnmilben an Zierpflanzen im Haus- und Kleingarten sind in der Infothek Garten zu finden.
Wer sich über alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel informieren möchte, kann die Recherchemöglichkeiten der Pflanzenschutzmitteldatenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nutzen.