Genehmigung nach § 4 Pflanzenschutzanwendungsverordnung

Genehmigungen in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten und gesetzlich geschützten Biotopen

Auf Ackerflächen in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten und gesetzlich geschützten Biotopen ist der Einsatz von sämtlichen Herbiziden und bienengefährlichen (B1 bis B3) sowie bestäubergefährlichen
Insektiziden mit der Kennzeichnungsauflage NN410 verboten (§ 4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung).

Ausnahmen:
Der Pflanzenschutzdienst Hessen beim Regierungspräsidium Gießen kann Ausnahmen von den genannten Verboten genehmigen:
1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher
Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven
Arten. Dies gilt nicht für die Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln.

Die Genehmigung erfolgt nach Antragstellung durch Sie und Prüfung durch uns als
Einzelfallentscheidung und nur für einzeln beantragte Flächen:

Hinweise zur Antragsstellung

Antragsformular

Ausfüllhilfe zum Antragsformular

Bitte beachten Sie die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Anträge von 14 Tagen.