Genehmigung nach § 17 Pflanzenschutzgesetz

Braunelle im Rasen
Braunelle im Rasen

Im § 17 des Pflanzenschutzgesetzes ist geregelt, dass auf Flächen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden dürfen, die für diese Anwendung genehmigt wurden.
Voraussetzung für eine entsprechende Genehmigung ist, dass es sich dabei um Mittel mit geringem Risiko handelt. Eine Erläuterung dazu liefert der Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.

 

Beispiel
Ein Fungizid, das die Zulassung zur Bekämpfung von Echtem Mehltau an Ziergehölzen hat, braucht zusätzlich eine Genehmigung nach § 17. Liegt diese Genhmigung nicht vor, so darf das Fungizid nur im Bereich der gärtnerischen Produktion, z.B. in einer Baumschule eingesetzt werden, nicht aber in einer Parkanlange.

Im § 17 sind Flächen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind folgendermaßen beschrieben:

"Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens."

Zuständig für alle Regelungen und die Erteilung von Genehmigungen nach § 17 Pflanzenschutzgesetzt ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Bereits nach § 17 Pflanzenschutzgesetz genehmigte Präparate sind unter folgendem Link zu finden:

Genehmigte Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind

 

Pflanzenschutzinfothek Öffentliches Grün

Eine praxisnahe Hilfestellung in der unübersichtlichen Zulassungs- und Genehmigungpraxis bietet die regelmäßig aktualisierte Pflanzenschutzinfothek Öffentliches Grün in der Schaderreger und ihre Bekämpfungsmöglichkeiten (Pflanzenschutzmittellisten) an Ziergehölzen, krautigen Zierpfanzen und Rasen beschrieben sind. Entsprechende Informationen gibt es auch zur Unkrautbekämpfung.

 

Für den Einsatz von Herbiziden auf Wegen, Plätzen und sonstigem Nichtkulturland ist, unabhängig von allgemeingültigen Genehmigungen nach § 17 Pflanzenschutzgesetz, eine Einzelfallgenehmigung nach § 12 Pflanzenschutzgesetz erforderlich.