Genehmigungen im Pflanzenschutzrecht

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird in den meisten Fällen durch ein Zulassungsverfahren geregelt. Neben diesem Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel, gibt es verschiedene Genehmigungsverfahren.

Dabei wird zwischen Genehmigungen unterschieden, die allgemeingültig sind, d.h. nach erteilter Genehmigung können alle Anwender von Pflanzenschutzmitteln das entsprechende Präparat in der genehmigten Indikation anwenden und Genehmigungen im Einzelfall.

Allgemeingültige Genehmigungen

§ 18a des alten Pflanzenschutzgesetzes stellte die Grundlage für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln in einem anderen Anwendungsgebiet, als es in der Zulassung vorgesehen war.
Nach den neuen gesetzlichen Vorgaben wird das alte Genehmigungsverfahren nach § 18a durch Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 ersetzt.

Im § 17 des Pflanzenschutzgesetzes ist ein weiteres allgemeingültiges Genehmigungsverfahren vorgesehen. Es betrifft die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Hiervon sind in erster Linie Garten- und Landschaftsbaubetriebe und Gärtnereien mit Pflegeaufträgen sowie Städte und Gemeinden im Bereich der Grünflächenpflege betroffen.

Genehmigungen im Einzelfall

Sollen Pflanzenschutzmittel auf Flächen eingesetzt werden, die nicht landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist eine Genehmigung nach § 12 Pflanzenschutzgesetz erforderlich. Meist handelt es sich dabei um die Genehmigung der Anwendung von Totalunkrautvernichtern auf Wegen, Plätzen, Gleisen oder Industrieflächen.

Für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Anwendungsgebieten, die die Zulassung so nicht vorsieht, gibt es das Genehmigungsverfahren nach § 22 Pflanzenschutzgesetz. Hierüber werden Pflanzenschutzmittelanwendungen in Kleinstkulturen geregelt, wie sie im Gartenbau häufiger zu finden sind.


Genehmigungen in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten und gesetzlich geschützten Biotopen

Auf Ackerflächen in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten und gesetzlich geschützten Biotopen ist der Einsatz von sämtlichen Herbiziden und bienengefährlichen (B1 bis B3) sowie bestäubergefährlichen
Insektiziden mit der Kennzeichnungsauflage NN410 verboten (§ 4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung).

Ausnahmen:
Der Pflanzenschutzdienst Hessen beim Regierungspräsidium Gießen kann Ausnahmen von den genannten Verboten genehmigen:
1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher
Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven
Arten. Dies gilt nicht für die Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln.

Die Genehmigung erfolgt nach Antragstellung durch Sie und Prüfung durch uns als
Einzelfallentscheidung und nur für einzeln beantragte Flächen:

Hinweise zur Antragsstellung

Antragsformular

Ausfüllhilfe zum Antragsformular